Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ und ihren Vertragspartnern, welche Kauf und/oder die Anmietung von Gegenständen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtung und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
1.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung durch “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Wenn nicht anders angegeben, haben die Angebote von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ eine Gültigkeitsdauer von 4 Wochen.
2.2. Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Konstruktionszeichnungen von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4. Bei Aufträgen, deren Konstruktionsmerkmale der Vertragspartner vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Vertragspartner entlastet “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ im Falle einer Inanspruchnahme.

3. Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ und endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“. Auch wenn der Transport durch “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen auch die Tage, an denen die Mietgegenständeangeliefert und abgeholt / von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ werden, es sei denn, zwischen “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ und Mieter wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4. Mietpreise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gilt für die Überlassung der Mietgegenstände die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Diese Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Aufstellung und Inbetriebnahme, bei Reparaturen auch der Kosten für An- und Abfahrt. Berechnet wird in deutscher Währung. Die Zahlungen haben innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
4.2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
4.3. Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. In diesem Fall ist “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.

5. Zusätzliche Leistungen

5.1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
5.2. Bei Betreuung durch Fachpersonal hat der Mieter für die Bereitstellung von Speisen und Getränken auf seine Kosten zu sorgen.

6. Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt
bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Gesamtauftragswertes,
bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Gesamtauftragswertes,
bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Gesamtauftragswertes,
bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtauftragswertes,
bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Gesamtauftragswertes,
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Light “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachweist.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

8. Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

8.1. „AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ in Ginsheim in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur nach Terminvereinbarung erfolgen.
8.2. Sobald der Mietgegenstand das Lager verlassen hat, erfolgt der Transport des Mietgegenstandes grundsätzlich auf die Gefahr des Vertragspartners, dies gilt auch für die Abholung und den Transport des Mietgegenstandes durch einen Kurierdienst.
8.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die §§ 377 ff HGB.
8.4. Liegt ein nach Absatz 3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ nach eigenem Ermessen zum Austausch/zur Nachlieferung eines gleichwertigen Gerätes oder Reparatur berechtigt. Ist “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Mietminderung verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltungder Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung, wie z.B. Bedienungsfehler, Fehler in der Stromversorgung usw., schließt das Kündigungsrecht aus.
8.5. Werden Geräte, hinsichtlich derer “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ angemietet, haftet “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
8.6. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
8.7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ erfolgt, hat der Mieter “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ keine Gewähr.

9. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche handelt, deren Schadensursache auf einem grobfahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“.

10. Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik”

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

11. Pflichten des Mieters während der Mietzeit

11.1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Firmenzeichen des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, Kalibrierlabel und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Gerät zu belassen und dürfen auch nicht überklebt werden. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände bei einer Langzeitmiete (mehr als 4 Wochen) auf seine Kosten verpflichtet. “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
11.2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Veränderungen oder Justierungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät zu versuchen oder durchzuführen, es sei denn, “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ hat ihm dazu eine schriftliche Genehmigung erteilt.
11.3. Wird Material ohne Personal angemietet, so wird der Mieter hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ angemieteten Gegenstände nur unter fortwährender Einhaltung aller im Rahmen der für den Nutzungsbereich geltenden Verordnungen und Sicherheitsrichtlinien genutzt werden dürfen. Bei der Nutzung sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und im speziellen die BGV C1, die Versammlungsstättenrichtlinien sowie die Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu beachten. Ebenso sind die Instruktionen des Geräteherstellers des Mietgegenstandes einzuhalten. Die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Sicherheitsrichtlinienentstehenden Schäden gehen zu Lasten des Mieters (siehe auch § 8 Ziff. 5.). Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache abzuschalten und abzumontieren, wenn durch äußere Umstände eine Gefahr für die Anlage oder Personen besteht. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
11.4. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schaden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Dies gilt auch für eventuelle Schäden, die durch Unbefugte oder durch Publikumsverkehr entstehen. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
11.5. Der Mieter hat den Mietgegenstand in seinem Besitz und am Aufstellungsort zu belassen. Ein Standortwechsel ist nur mit schriftlicher Genehmigung von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ zulässig. Ein Transport des Mietgegenstandes ins Ausland ist nicht gestattet. Ebenso ist eine Untervermietung nicht gestattet.
11.6. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, soweit “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ die Montage der Mietgegenstände ausführt, vor Beginn der Montage “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Gleichzeitig hat der Mieter auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Montage vertragsgemäß rechtzeitig und ohne Störung durchgeführt werden kann.

12. Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und in Höhe des Neuwertes der Mietsache zu versichern oder zu bewachen. Dies gilt insbesondere für Mietgegenstände, die über mehrere Tage an einem Ort aufgestellt oder gelagert werden. Der Abschluss der Versicherung ist “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ auf Verlangen nachzuweisen.

13. Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

14. Kündigung des Vertrages

14.1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
14.2. AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
14.3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2, 3 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Light “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

15. Rückgabe der Mietgegenstände

15.1. Die Rückgabe findet im Lager von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ in Ginsheim statt und kann nur nach Terminvereinbarung erfolgen.
15.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Ablauf des Mietvertrages sofort die Geräte mitsamt Verpackung, Zubehör und Kleinteilen vollständig, in sauberem Zustand und geordnet zurückzugeben. “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit, insbesondere der technischen Mängelfreiheit, und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
15.3. Für die Reinigung verschmutzter Geräte werden 20,– EURO pro angefangene Std. plus eventueller Materialkosten und Ersatzteile berechnet.
15.4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle, pro Tag vereinbarte, Vergütung zu entrichten. “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden durch die verspätetete Rückgabe vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

16. Langfristig vermietete Gegenstände

16.1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 4 Wochen betragen (langfristig vermietete Gegenstände), geltend ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
16.2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
16.3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
16.4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
16.5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an) gerechnete Mietzeit mehr als 4 Wochen beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 4 Wochen in Besitz hat.

17. Verbrauchsmaterial, Handelsware

17.1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
17.2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

18. Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung per Email oder FAX gewahrt.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ und dem Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
19.2. Erfüllungsort ist 65462 Ginsheim. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Groß-Gerau.
19.3. Auf Veranstaltungen, durch “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ technisch betreut oder mit Equipment beliefert, entstandenen Foto-, Film- und Tonaufnahmen können ohne vorheriger schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers oder des Endkunden von “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ für Werbezwecke genutzt, verwendet und publiziert werden, sowie deren Namen in Referenzlisten aufgeführt werden.
19.4. Alle elektronisch gespeicherte Kundendaten / Interessentendaten können von “AB Licht &Ton Veranstaltungstechnik“ für Werbezwecke in eigener Sache per Post oder E-Mail verwendet werden. Alle Kunden und Interessenten erklären sich damit einverstanden, Werbung per Post, Telefax oder E-Mail zugesendet zubekommen. Die Möglichkeit der Abmeldung von den entsprechenden Verteilerlisten wird jeweils mit der ersten Zusendung jedes Mediums gegeben. Eine Weitergabe der Daten oder Teildaten an Dritte schließt “AB Licht & Ton Veranstaltungstechnik“ ausdrücklich aus.
19.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nichtberührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
19.6. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.
Stand: April 2021

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